Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 147
§ 147 – Sonstige Krankenversicherung
Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die nicht-substitutive Krankenversicherung kann wie eine Lebensversicherung betrieben werden.
- Bestimmte Paragraphen (§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156) gelten in diesem Fall.
- Diese Paragraphen regeln spezifische Aspekte der Versicherung.
- Die Anwendung dieser Regelungen ist verbindlich.
- Es handelt sich um eine besondere Form der Krankenversicherung.