Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 147

§ 147 – Sonstige Krankenversicherung

Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die nicht-substitutive Krankenversicherung kann wie eine Lebensversicherung betrieben werden.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156) gelten in diesem Fall.
  • Diese Paragraphen regeln spezifische Aspekte der Versicherung.
  • Die Anwendung dieser Regelungen ist verbindlich.
  • Es handelt sich um eine besondere Form der Krankenversicherung.